GFP Saar
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Fragen und Antworten
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Die Meldefrist im Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung für alle Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen endet am 15. Juni jeden Jahres.
Es ist wichtig, die Meldefrist einzuhalten, damit anhand der gemeldeten Daten eine korrekte Festsetzung des Finanzierungsbedarfes durch die GFP Saar erfolgen kann.
Werden die erforderlichen Daten nicht, zu spät oder falsch gemeldet, wird die GFP Saar eine Schätzung vornehmen. Diese Maßnahmen sind bindend und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schätzungen zu Ihren Ungunsten ausfallen. Zusätzlich für ausbildende Einrichtungen: Werden die geforderten Daten zu spät gemeldet, kann keine korrekte Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgen, sodass eine Ausgleichszuweisung ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden kann.
Das neue Finanzierungsverfahren nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Plegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) gilt für alle Auszubildenden im neuen Pflegeberuf, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 mit ihrer Ausbildung beginnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Ausbildungen zur „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ nach Krankenpflegegesetz, sowie zur „Altenpflege“ nach Altenpflegegesetz (AltPflG) werden nicht über das neue Verfahren finanziert. Für diese auslaufenden Ausbildungsberufe bleibt es bei den bisherigen Finanzierungsverfahren nach der Rechtsgrundlage § 17a KHG für die Krankenhäuser sowie der Rechtsgrundlage "Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung -VO-EUFA" für die Altenpflege.
Ebenfalls nicht berührt vom neuen Finanzierungsverfahren sind die Ausbildungen im Assistenzberuf „Gesundheits- und Pflegeassistenz“, sowie im Krankenhausbereich die Ausbildungen zur Ergotherapie, Diätassistenz, Hebamme, Krankengymnastik, Physiotherapie, Laboratoriumsassistenz, Radiologieassistenz, Orthoptik, Logopädie und zur medizinisch-technischen Assistenz für Funktionsdiagnostik.
Nein. Jeder Auszubildende kann nur in einem Bereich einer Einrichtung gemeldet werden. Auszubildende sind nur in dem Bereich einer Einrichtung einzutragen, in dem sie ausweislich ihres Ausbildungsvertrages ausgebildet werden.
Sollten sich die Ausbildungsverhältnisse nach dem Meldedatum ändern (z. B. Abbruch der Ausbildung durch einen Auszubildenden), sind diese unverzüglich per Email, Fax oder Brief der GFP Saar mitzuteilen. Die Änderungen werden zum nächstmöglichen Zeitpunkt berücksichtigt.
Zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren sind alle zur Versorgung nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser und alle zur Versorgung nach § 71 und 72 Sozialgesetzbuch XI zugelassenen ambulanten und (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet.
Betroffen sind im Saarland
Die Teilnahme am Finanzierungsverfahren für die neue Pflegeausbildung nach Pflegeberufegesetz (PflBG) und Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) ist für alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, sowie für alle Krankenhäuser verpflichtend, unabhängig davon, ob die betreffenden Einrichtungen ausbilden oder nicht.
Ja. Über das neue Finanzierungsverfahren werden ausschließlich die Auszubildenden zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann finanziert, die mit ihrer Ausbildung nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Alle Auszubildenden, die sich bereits in der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder zur Altenpflege befinden, werden weiterhin über die Finanzierungsverfahren nach § 17a KHG bzw. der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung -VO-EUFA finanziert.
Einrichtungen, die ihren Betrieb im Laufe des Jahres aufnehmen, sind verpflichtet, dieses der fondsverwaltenden Stelle mitzuteilen. Melden Sie sich daher bitte bei der GFP Saar.
Sobald sie wissen, dass sie den Betrieb ihrer Einrichtung einstellen, melden sie sich bitte per E-Mail, Fax oder Brief bei der GFP Saar und teilen dieses mit. Halten Sie dafür die Bestätigung der federführenden Pflege- bzw. Krankenkasse über die Kündigung des Versorgungsvertrages bereit.
Ja, gegen den Umlagebescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Nein, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Pflicht zur Zahlung des Umlagebetrages bleibt trotz Widerspruchs bestehen (§ 33 Abs. 7 S. 2 PflBG).
Bei dem neuen Finanzierungsverfahren finden monatliche Änderungen der Auszubildendenanzahl direkt in den monatlichen Ausgleichszuweisen Berücksichtigung. Eine Verrechnung bei der Erstellung der Umlagebescheide ist durch die möglichen unterjährigen Veränderungen der Anzahl der Auszubildenden sowie die daraus resultierenden Ausgleichzuweise nicht darstellbar.
Die Zahlungen der Umlagebeträge sind ab Beginn der neuen Ausbildung, im Saarland zum 1. April 2020, zu leisten. Die Zahlungen müssen ab dann bis zum 10. jedes Monats bei der GFP Saar eingegangen sein.
Ausbildende Einrichtungen und Pflegeschulen erhalten ab Beginn der neuen Ausbildung Zahlungen (Ausgleichszuweisungen) aus dem Fonds. Die Zahlungen erfolgen jeweils zum letzten Tag jedes Monats.
Ja, es wird ab 2020 bis zum Auslaufen der Ausbildungen nach der "alten" Ausbildungsordnung zwei unterschiedliche Ausbildungszuschläge geben, da das neue Finanzierungsverfahren ausschließlich für den neuen Pflegeberuf (Generalistik) gilt. Das bedeutet, dass die neu beginnenden Auszubildenden des neuen Ausbildungsberufes über den Zuschlag aus dem Ausgleichsfond der GFP Saar finanziert werden. Die Auszubildenden, die bereits begonnen haben und sich im zweiten oder dritten Jahr ihrer Ausbildung zur Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege oder zur Altenpflege befinden, werden weiter über die bereits bestehenden Verfahren nach § 17a KHG für die Krankenhäuser sowie VO-EUFA für die Altenpflege finanziert. Weiterhin erfolgt die Finanzierung der sonstigen Gesundheitsfachberufe (bspw. Ergotherapie, Physiotherapie) über das bestehende Verfahren nach § 17a KHG.
Auf der Grundlage der Pflegeausbildungs-Finanzierungsverordnung (PflAFinV) erhalten Träger, die ausbilden, eine Pauschale, die für die Deckung der Ausbildungskosten vorgesehen ist: Insbesondere Kosten rund um Praxisanleitung (Fort- und Weiterbildung, Personalkosten, Arbeitsmittel etc.), Fahrkosten, Arbeitskleidung etc. können so vom Ausbildungsträger gedeckt werden.
Dazu kommt die Refinanzierung des Ausbildungsgehalts zu 100 % im 1. Lehrjahr. Im 2. und 3. verbleibt die Wertschöpfung beim Träger: stationär 1:9,5 und ambulant 1:14 im Verhältnis eines monatlichen Fachkraft- Gehaltes.
Nein, personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht.
Ja, die Daten werden von der GFP Saar auf ihre Richtigkeit und Plausibilität überprüft. Ggf. werden Belege angefordert.
Die Ausbildungen nach dem neuen System haben im Saarland zum 1. April 2020 und 1. Oktober 2020 begonnen.
Auch für das neue Finanzierungsverfahren werden jährlich Ausbildungsrefinanzierungs-beträge festgelegt. Sie sind ein Teil der Pflegevergütung und werden von allen Pflegeeinrichtungen und -diensten auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
Gesetzlich vorgeschriebene Angaben gemäß § 55 RStV / § 5 TMG / § 2 DL-Info-V:
Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Pflegeausbildung im Saarland mbH – GFP Saar
Ernst-Abbe-Straße 1
66115 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 94 75 33 – 89 oder 0681 / 94 75 33 – 90
E-Mail: info@gfp-saar.de
Geschäftsführer:
Dr. Thomas Jakobs
Dr. Jürgen Stenger
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Manfred Klein
Sitz: Saarbrücken
Amtsgericht Saarbrücken
HRB 105278
Verantwortl. i.S.v. § 55 Abs. 2 RStV: Dr. Thomas Jakobs, Dr. Jürgen Stenger
Agentur Primamedia
Reppersbergstraße 32
66119 Saarbrücken
Tel.: +49 (0) 681 59 59 028 0
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www.primamedia.de
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